Landtag

Der Landtag ist das Pendant zum Nationalrat auf Landesebene.

Er ist das Landesparlament und einer der beiden essenziellen Teile bei der Kompetenzenteilung der österreichischen Gesetzgebung.

Da Österreich ein föderalistisch organisierter Bundesstaat ist, wird die Gesetzgebung zwischen der Bundes- und den verschiedenen Landesregierungen aufgeteilt. Gesetze, welche auf Landesebene gültig sind, müssen im Landtag beschlossen werden.

In folgenden Bereichen kann der Landtag Gesetze beschließen:
  • Landesverfassung, Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen im Landes- und Gemeindebereich
  • Organisation der Landesbehörden
  • Gemeinderecht
  • Finanzrecht, Landes- und Gemeindeabgaben, Verwaltungsabgaben und Gebühren
  • örtliche Sicherheitspolizei, Feuerwehr, Zivilschutz, Katastrophenhilfe, Jugendschutz
  • Stiftungen und Fonds
  • Schulwesen, Kindergartenangelegenheiten, Sportförderung
  • Land- und Forstwirtschaft, Naturschutz, Tierschutz, Jagd und Fischerei,Tierzucht,Forstrecht
  • Kulturelle Angelegenheiten, Musik- und Tanzschulen, Veranstaltungswesen,Tourismusangelegenheiten,Elektrizitätswesen
  • Raumordnung, Baurecht, Wohnbauförderung, Straßenrecht
  • Jugendwohlfahrt, Sozialhilfe, Pflegegeld, Krankenanstaltenwesen, Rettungswesen

Prinzipiell gibt es vier Möglichkeiten, wie Gesetzesanträge gestellt werden können:
  • Regierungsvorlage - von der Landesregierung
  • Initiativantrag - von mindestens zwei Abgeordneten
  • Ausschussantrag – von einem Ausschuss
  • Volksbegehren
Bei den Landtagswahlen sind alle Frauen und Männer wahlberechtigt (aktives Wahlrecht), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind (gerichtliche Verurteilung oder Verfügung) und die in einer Gemeinde des Bundeslandes ihren Wohnsitz haben.

Der neu gewählte Landtag ist vom Präsidenten des alten Landtages binnen vier Wochen nach der Wahl einzuberufen. Diese Sitzung des neu gewählten Landtages eröffnet der alte Präsident und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.

Die Landtagsklubs
Die Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich zu Klubs zusammenzuschließen.Die Konstituierung eines Klubs sowie der geschäftsführenden Obmänner ist dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen.Den Klubs sind zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben das erforderliche Personal und die notwendigen Sacheinrichtungen zur Verfügung zu stellen.

Nun folgen einige Informationen über die einzelnen Landtage der österreichischen Bundesländer:

Burgenland

  • Anzahl der Abgeordneten: 36
  • Periode: 5 Jahre
  • Sitz: Eisenstadt

Steiermark

  • Anzahl der Abgeordneten: 56
  • Periode: 5 Jahre
  • Sitz: Graz

Tirol

  • Anzahl der Abgeordneten: 36
  • Periode: 5 Jahre
  • Sitz: Innsbruck

Salzburg

  • Anzahl der Abgeordneten: 36
  • Periode: 5 Jahre
  • Sitz: Salzburg

Vorarlberg

  • Anzahl der Abgeordneten: 36
  • Periode: 5 Jahre
  • Sitz: Bregenz

Niederösterreich

  • Anzahl der Abgeordneten: 56
  • Periode: 5 Jahre
  • Sitz: St. Pölten

Oberösterreich

  • Anzahl der Abgeordneten: 56
  • Periode: 6 Jahre
  • Sitz: Linz

Kärnten

  • Anzahl der Abgeordneten: 36
  • Periode: 5 Jahre
  • Sitz: Klagenfurt

Wien

  • Anzahl der Abgeordneten: 100 (Gleichzeitig auch Mitglieder des Gemeinderates)
  • Periode: 5 Jahre
  • Sitz: Wien

Quellen

http://www.burgenland.at/politik-verwaltung/landtag/dieaufgaben (27.5.2013)
http://www.parlament.gv.at/PERK/BOE/LT/ (27.5.2013)


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