Ungültig wählen
Bei jeder Wahl gibt es eine kleine Gruppe von Wähler und Wählerinnen die ungültig wählen. Ob diese Personen den Wahlzettel absichtlich falsch ausgefüllt haben, sozusagen aus Protest, weil man mit den politischenen Parteien unzufrieden ist, oder ob dies versehentlich passiert ist, kann im Nachhinein nicht überprüft werden und scheint im Ergebnis auch nicht auf. Falls man etwas aus Protest auf dem Wahlzettel schreibt, sehen das nur die Wahlhelfer vor Ort, die die Stimmen auszählen.Wahlergebnis
Oft taucht die Frage auf, ob es einen Unterschied macht, ob man nicht wählen geht oder ungültig wählt. Rein wahlarithmetisch ist es für das Endergebnis egal ob man nicht wählt oder ungültig wählt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmabgabe haben somit die gleiche Auswirkung auf das Ergebnis, nämlich keine. Die Mandatsverteilung wird nämlich aus der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen berechnet. Einzig, die Anzahl der ungültigen Stimmen wird im amtlichen Wahlergebnis gesondert angeführt.Wer profitiert von einer Stimmenthaltung oder ungültigen Stimmabgabe? Alle Parteien profitieren proportional zu ihrem Stimmanteil, d.h. Parteien mit mehr erhaltenen Stimmen profitieren etwas mehr als jene mit wenigeren Stimmen. Wenn die Wahlbeteiligung zurück geht, werden somit die Mandate für die Parteien "billiger", d.h. es sind weniger Stimmen notwendig um ein Mandat zu bekommen.
Ungültiger Wahlzettel
Nach § 81 (1) der Nationalrats-Wahlordnung von 1992 ist ein Stimmzettel ungültig wenn,- ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
- der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder
- keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
- zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden, oder
- eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (§ 49 Abs. 5), oder
- nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Spalte angeführten Partei ist, oder
- aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.
Außerdem zählen leere Wahlkuverts oder ein Wahlkuvert mit mehreren Stimmzettel als eine ungültige Stimme. Es ist auch möglich Wörter oder Bemerkungen auf einem amtlichen Stimmzettel zu hinterlassen, ohne dass er damit ungültig wird, vorausgesetzt, dass nicht bereits einer der oben genannten Ungültigkeitsgründe vorliegt.
Wie wähle ich ungültig?
- Wenn ich mehr Stimmen abgebe, als erlaubt sind, z.B. in dem ich mehrere Parteien ankreuze.
- Indem man den Stimmzettel durchstreicht und groß UNGÜLTIG oder UNGÜLTIGER STIMMZETTEL auf die Vorderseite schreibt.
Quellen
Wahlrecht.de: Ungültig wählen (10.6.2013)Bundesministerium für Inneres: Nationalrats-Wahlordnung 1992 (10.6.2013)