Der freie Dienstnehmer

Allgemeines zum freien Dienstnehmer:

  • Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (ohne Erfolgsgarantie)
  • Beschäftigung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
  • Im wesentlichen persönliche Erbringung der Dienstleistungen
  • Fehlen wesentlicher Betriebsmittel
  • Eingeschränkte Weisungsgebundenheit

Der freie Dienstvertrag:

  • Keine Anwendung von Kollektivverträgen (kein Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
  • Arbeitszeitgesetz ist nicht anwendbar (kein Überstundenzuschlag)
  • Urlaubsgesetz ist nicht anwendbar (kein Anspruch auf bezahlten Urlaub)
  • Entgeltfortzahlungsbestimmungen sind nicht anwendbar

  • Gesetzliche Kündigungsfristen- Kündigungsbestimmung des ABGB
  • Anspruch auf Kündigungsentschädigung
  • Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ist analog anwendbar
  • Dienstzettel auch für das freie Dienstverhältnis

Zum Beispiel:
  • freiberuflicher Journalist
  • Reiseleiter
  • Nachhilfelehrer
  • Buchhalter





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