Der freie Dienstnehmer
Allgemeines zum freien Dienstnehmer:
- Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (ohne Erfolgsgarantie)
- Beschäftigung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
- Im wesentlichen persönliche Erbringung der Dienstleistungen
- Fehlen wesentlicher Betriebsmittel
- Eingeschränkte Weisungsgebundenheit
Der freie Dienstvertrag:
- Keine Anwendung von Kollektivverträgen (kein Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
- Arbeitszeitgesetz ist nicht anwendbar (kein Überstundenzuschlag)
- Urlaubsgesetz ist nicht anwendbar (kein Anspruch auf bezahlten Urlaub)
- Entgeltfortzahlungsbestimmungen sind nicht anwendbar
- Gesetzliche Kündigungsfristen- Kündigungsbestimmung des ABGB
- Anspruch auf Kündigungsentschädigung
- Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ist analog anwendbar
- Dienstzettel auch für das freie Dienstverhältnis
Zum Beispiel:
- freiberuflicher Journalist
- Reiseleiter
- Nachhilfelehrer
- Buchhalter