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Die Österreichische Verfassung
Foren ? Die Österreichische Verfassung ? Artikel 14 (Verfassungsgerichtshof, Rechnungshof, Volksanwaltschaft)Artikel 14 (Verfassungsgerichtshof, Rechnungshof, Volksanwaltschaft)
14. Als Kontrolle im Staat dienen die Institutionen der Verfassungsgerichtshof, der Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.
14.1. Der Verfassungsgerichtshof überprüft die Gesetzgebung und kann bereits erlassene Gesetze wieder aufheben, sollten diese im Widerspruch zur Verfassung stehen.
14.2. Der Rechnungshof kontrolliert die Haushalts- und Wirtschaftsführung Österreichs.
14.3. Die Volksanwaltschaft ist weisungsfrei und dient der Kontrolle der öffentlichen Verwaltung. Zudem vertritt sie Bürger, deren Rechtsmittel ausgeschöpft sind.
14.4. Die Kontrolle über das Einhalten der Minderheitenrechte.
