Verwertungsrecht

Oftmals werden urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen eines Dienstverhältnisses geschaffen und somit das Recht zur Nutzung des Werkes (die Verwertung) im Rahmen des Dienstvertrages auf Dritte übertragen. Ziel dieser Rechtsnorm ist es, die Urheberin bzw. den Urheber an der Verwertung ihres bzw. seines Werkes zu beteiligen. Der Schöpfer bzw. die Schöpferin eines urheberrechtlich geschützten Werkes bleiben in diesem Fall zwar die jeweilige Urheberin bzw. der jeweilige Urheber, jedoch räumen diese ihrerseits das Verwertungsrecht (also das Recht zur Nutzung eines Werkes) Dritten (anderen Personen, Unternehmen etc.) ein.

Hier unterscheidet man zwischen der ausschließlichen und der nicht ausschließlichen Werknutzung.
Bei der ausschließlichen Werknutzung wird das alleinige Verwertungsrecht einer Person oder einem Unternehmen zugesprochen. Auf welche zeitliche oder räumlliche Dimension sich diese Nutzungserlaubnis beschränkt, wird vertraglich mit der Urheberin bzw. dem Urheber festgelegt.
Bei der nicht ausschließlichen Werknutzung bekommt niemand das alleinige Werknutzungsrecht zur Verwertung zugesprochen und so kann die Urheberin bzw. der Urheber weitere Akteure zur Verwertung/Nutzung autorisieren.



Quellen


Übersicht über das österreichische Urheberrecht der Wirtschaftskammer Wien (30.4.2013)

Karl, Harald (2005): Filmurheberrecht. Das Filmschaffen im österreichischen Urheberrecht. Wien: Verlag Medien und Recht.

Kucsko, Guido (Hg.) (2007): urheber.recht. Commentary of the Austrian Copyright Act. Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung: Wien.

Zusammenfassung Urheberrecht der TU Wien (30.4.2013)


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