Urhebervertragsrecht

Im Urhebervertragsrecht ist unter anderem festgelegt, dass der Urheber bzw. die Urheberin laut Beteiligungsgrundsatz entsprechend zu beteiligen ist und zwar an allen relevanten Verwertungsschritten seines/ihres Werkes. Eine rechtliche Regelung ist hier nötig, da viele Urheberinnen bzw. Urheber die Verwertung ihrer geschützten Werke nicht selbst übernehmen, sondern diese an Dritte (Verwertungsgesellschaften) übertragen.

Die Verwerter bzw. Verwerterinnen müssen dafür sorgen, dass die Leistungen der Urheberin bzw. des Urhebers entsprechend vergütet werden. Wie und in welchem Ausmaß die Urheberin bzw. der Urheber an der weiteren Verwertung eines von ihnen geschaffenen Werkes zu beteiligen ist, ist Gegenstand des jeweiligen Vertrages zwischen den Vertragspartnern.

Das Urhebervertragsrecht soll vor allem die benachteiligte Vertragspartei - also die Urheberin bzw den Urheber - in ihrer Position stärken, jedoch hinkt hier gerade Österreich hinterher, wie eine Studie von Dr. Till Kreutzer bestätigt. Hier wird eine Stärkung der Position der Urheberin bzw. des Urhebers gefordert, etwa dahingehend, dass eine wie in Deutschland vorhandene Bestsellerklausel ins österreichische Urhebervertragsrecht übernommen wird. Die Bestsellerklausel besagt im Grunde, dass eine Urheberin bzw. ein Urheber von der Verwertungsgesellschaften entsprechend nachzuvergüten ist, wenn im Verwertungsprozess des urheberrechtlich geschützten Werkes der sogenannte Normalerfolg überschritten wird.



Quellen

Urhebervertragsrecht in Österreich, Untersuchung v. Dr. Kreutzer (29.4.2013)
Karl, Harald (2005): Filmurheberrecht. Das Filmschaffen im österreichischen Urheberrecht. Wien: Verlag Medien und Recht.
OTS: Urhebervertragsrecht ist wichtige Säule des Urheberschutzes (29.4.2013)

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