Sozialpolitische Entwicklung von 1920 bis 1938
Nach 1920 geriet die Sozialgesetzgebung zunehmend ins Stocken. Gründe dafür waren einerseits in der Ideologie zu suchen: Die Sozialpolitik wurde von der regierenden Christdemokratischen Partei unter Kanzler Ignaz Seipel zum Teil als „revolutionärer Schutt“ der Sozialdemokratie gesehen. Andererseits geriet Österreich gegen Ende der 1920er Jahre in die Wirtschaftskrise, was den Ruf nach Abbau der „sozialen Lasten“ laut werden ließ; auch mangelte es an finanziellen Mitteln zum Ausbau bzw. Erhalt der Sozialleistungen.Zu den wesentlichen sozialpolitischen Maßnahmen von 1920 bis 1938 zählen: Das Angestelltengesetz von 1921: mit ihm wurde das Arbeitsrecht der Angestellten in der Privatwirtschaft geregelt; das Angestelltenversicherungsgesetz von 1926: mit ihm wurde die Sozialversicherung der Privatangestellten neu geregelt - erstmals wurden damit alle Sparten der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) für eine Berufsgruppe in ein Gesetz gefasst; und das Landarbeiterversicherungsgesetz von 1928: mit ihm wurde die Sozialversicherung der unselbständig in der Landwirtschaft Beschäftigten – und teilweise der Bauern – geregelt.
Zwar wurde 1927 ein Arbeiterversicherungsgesetz verabschiedet, das in wesentlichen Teilen jedoch nicht in Kraft trat, da diese an eine sogenannte „Wohlstandsklausel“ gebunden waren, d. h. an gewisse wirtschaftliche Kennzahlen wie eine niedrige Arbeitslosigkeit – die jedoch bis zur Machtübernahme der Nationalsozialisten 1938 nicht mehr erreicht wurden. Eine in diesem Gesetz vorgesehene Alters- und Invaliditätsversicherung für Arbeiter und Landarbeiter trat daher nicht in Kraft. Daneben machte sich die schlechte wirtschaftliche Lage in Kürzung der Sozialleistungen, Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen und vor allem Kürzungen der Arbeitslosenversicherung bemerkbar.
Das wesentlichste Gesetz der Sozialversicherung im sogenannten „Ständestaat“ (1934 – 1938) war das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) vom 30. März 1935. Es regelte die Sozialversicherung und auch die Arbeitslosenversicherung der unselbständig Erwerbstätigen, mit Ausnahme der Landwirtschaft, der Eisenbahner und der Notare. Die Mandate der sozialdemokratischen Vertreter in den Sozialversicherungsträgern waren bereits 1934 aberkannt worden.
Nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich 1938 trat mit der sogenannten „Einführungsverordnung“ das deutsche Sozialversicherungsrecht in Kraft. Das österreichische Gesetz galt nur in Ausnahmefällen, wo es günstiger war als das deutsche – weiter. Die demokratische Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger wurde beseitigt und durch das diktatorische „Führerprinzip“ des Leiters des Sozialversicherung-Trägers ersetzt. Der Sitz der Sozialversicherungs-Institute befand sich in Deutschland.
Quellen
Herbert Hofmeister, Landesbericht Österreich, in: Peter A. Köhler, Hans F. Zacher (Hg.), Ein Jahrhundert Sozialversicherung. In der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich und der Schweiz, Berlin 1981, S. 445 – 730.
Gerhard Siegl, Guenther Steiner, „Ja, jetzt geht es mir gut…“. Entwicklung der bäuerlichen Sozialversicherung in Österreich, Wien 2010.
Emmerich Tálos, Staatliche Sozialpolitik in Österreich. Rekonstruktion und Analyse, hg. vom Verein für Kritische Sozialwissenschaft und Politische Bildung, Wien 1981.
Emmerich Tálos: Sozialpolitik zwischen Expansion und Restriktion (11.12.2013)