Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet. In Europa gibt es auch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die sogenannte Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie dient neben der Festlegung der genauen Menschen- und Grundrechte auch der allgemeinen Anerkennung und Einhaltung dieser Gesetze.Die Konvention ist in mehrere Artikel gegliedert, wobei es im ersten Teil um die Menschenrechte selbst geht und im zweiten Teil um die zulässigen Ausnahmen, das Verbot des Missbrauchs und weitere Beschränkungen.
Artikel zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten
Artikel 1: Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
- Die Unterzeichnenden stimmen schon in dem ersten Artikel der Einhaltung der kommenden Rechte zu.
Artikel 2: Recht auf Leben
- Ausnahmen: Tötungen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung, um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder zu sichern, und Tötung bei der Unterdrückung eines Aufstandes.
Artikel 3: Verbot der Folter
Artikel 4: Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
- Ausnahmen: Militärische Gefangene, die in Haft sind oder bedingt entlassen wurden, dabei aber normale Arbeiten verrichten müssen, und der Präsenz- bzw. Zivildienst.
Artikel 5: Recht auf Freiheit und Sicherheit
- Ausnahmen: Wenn die Person rechtmäßig in Haft gehalten wird. Jede/r Inhaftierte muss jedoch in kürzestmöglicher Zeit in einer ihm/ihr verständlichen Sprache über die Gründe seiner/ihrer Haft informiert werden und er/sie hat Recht auf ein Gerichtsverfahren sowie Schadensersatz.
Artikel 6: Recht auf ein faires Verfahren
- Es gilt die Unschuldsvermutung.
Artikel 7: Keine Strafe ohne Gesetz
Artikel 8: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
- Ausnahme: Staatliches Eingreifen, wenn dieses gesetzlich vorgesehen und notwendig ist.
Artikel 9: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 10: Freiheit der Meinungsäußerung
- Ausnahme: Darf zur Erhaltung der allgemeinen Sicherheit gesetzlich geregelt, aber nicht verboten werden.
Artikel 11: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Artikel 12: Recht auf Eheschließung
- Gilt ab der Erreichung des heiratsfähigen Alters gemäß dem zuständigen Gesetz.
Artikel 13: Recht auf wirksame Beschwerde
Artikel 14: Verbot der Benachteiligung
Artikel zu den Ausnahmen und Beschränkungen
Artikel 15: Außerkraftsetzen im Notstandsfall
Artikel 17: Verbot des Missbrauchs der Rechte
Hinweis: Dies ist nur ein Auszug aus der gesamten Konvention.
Es gibt verschiedene Versionen der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und sie werden von den verschiedenen Staaten jeweils etwas anders ausgelegt. Die deutsche Übersetzug der gesamten Konvention lesen können Sie zum Beispiel HIER
Quellen
Deutsche Version der Menschenrechtskonvention (11.12.2013)http://www.austria.gv.at/DocView.axd?CobId=1001 (11.12.2013)
http://www.staatsvertraege.de/emrk.htm (11.12.2013)
http://www.bmask.gv.at/cms/site2/attachments/3/3/9/CH2255/CMS1219127809211/europaeische_menschenrechtskonvention.pdf (11.12.2013)