Dienstnehmerhaftung
Zweck des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes:
Einschränkung des Umfangs der Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die er bei der Erbringung der Arbeitsleistung verursacht hat. Arbeitnehmer können nur nach dem Grad ihres Verschuldens zum Schadensersatz herangezogen werden.
Haftung des Arbeitnehmers:
- bei Schaden
- bei Verursachen durch den Arbeitnehmer
- bei Verschulden
- kein Haftausschließungsgrund nach Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
- kein Verfall, keine Verjährung
Verschuldungsgrade:
- Entschuldbare Fehlleistung:
- Leichte Fahrlässigkeit:
Gericht kann Schadenersatz mäßigen bzw. auch ganz erlassen.
- Grobe Fahrlässigkeit:
Gericht kann Schadenersatz nur mäßigen, nicht aber ganz erlassen.
- Vorsätzliches Verhalten:
Arbeitnehmer ist ohne Einschränkungen zum Schadenersatz verpflichtet.
Quellen:
http://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitsvertraege/Dienstnehmerhaftung.html (6.12.2013)http://statistik.arbeiterkammer.at/tbi2011/arbeitsrecht_009_dienstnehmerhaftung.html (6.12.2013)
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Arbeitsrecht/Arbeitsrecht-in-Europa/ooe/Wofuer-haftet-mein-Dienstnehmer.html (6.12.2013)