Dienstnehmerhaftung

Zweck des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes:


Einschränkung des Umfangs der Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die er bei der Erbringung der Arbeitsleistung verursacht hat. Arbeitnehmer können nur nach dem Grad ihres Verschuldens zum Schadensersatz herangezogen werden.

Haftung des Arbeitnehmers:

  • bei Schaden
  • bei Verursachen durch den Arbeitnehmer
  • bei Verschulden
  • kein Haftausschließungsgrund nach Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
  • kein Verfall, keine Verjährung

Verschuldungsgrade:

  • Entschuldbare Fehlleistung:
Eintritt des Schadens ist nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit vorhersehbar- keine Schadenersatzpflicht

  • Leichte Fahrlässigkeit:
Verhalten beruht auf einem Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft.
Gericht kann Schadenersatz mäßigen bzw. auch ganz erlassen.

  • Grobe Fahrlässigkeit:
Arbeitnehmer hat die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt. Einem sorgfältigen Menschen kann dies in der selben Situation keinesfalls unterlaufen.
Gericht kann Schadenersatz nur mäßigen, nicht aber ganz erlassen.

  • Vorsätzliches Verhalten:
Schaden wird bewusst herbeigeführt.
Arbeitnehmer ist ohne Einschränkungen zum Schadenersatz verpflichtet.


Quellen:

http://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitsvertraege/Dienstnehmerhaftung.html (6.12.2013)
http://statistik.arbeiterkammer.at/tbi2011/arbeitsrecht_009_dienstnehmerhaftung.html (6.12.2013)
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Arbeitsrecht/Arbeitsrecht-in-Europa/ooe/Wofuer-haftet-mein-Dienstnehmer.html (6.12.2013)


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