Die österreichische Verfassung: Visions-Verfassungsgesetz 2011

Präambel:


Wir, das österreichische Volk, unserer Geschichte bewusst und in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen,

von dem Wunsch beseelt in einem sozialen und demokratischen Staat Toleranz und Würde ebenso wie Gesundheit, Bildung und Kultur zu gewährleisten,

in dem Bestreben Freiheit und Gerechtigkeit, Frieden und Unabhängigkeit, in Offenheit der Welt gegenüber, zu stärken,

sowie bei der Vertiefung friedlicher und von guter Zusammenarbeit gekennzeichneten Beziehungen zwischen allen Völkern der Erde mitzuwirken,

geben uns, im solidarischen Bewusstsein ein Teil der Weltgemeinschaft zu sein, folgende Verfassung:

Artikel 1:


1. Österreich ist eine demokratische Republik. All ihr Recht geht vom Volk aus. Das Recht ist Grund der Macht.
1.1. Österreich bekennt sich zu den Menschenrechten und den Kinderrechten und der Demokratie.
1.2. Die Republik Österreich bekennt sich zur Trennung von Kirche und Staat.
1.3. Die Republik Österreich hat das Wohlergehen aller Bürger und Bürgerinnen zu sichern. Alle Amts- und Funktionsträger des österreichischen Staates bekennen sich zu diesem Grundsatz und sind diesem verpflichtet.
1.4. Volk, das sind alle österreichischen Staatsbürger sowie alle Bürger und Bürgerinnen, die ihren Lebensmittelpunkt für mehr als 5 Jahre im Staat Österreich haben (s. Hauptmeldung) und sich zur Verfassung bekennen.

Artikel 2:


2. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Alle Menschen sind gleich, unabhängig von Geschlecht, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
2.1. Dem entsprechend sind alle Menschen gleich vor dem Gesetz.

Artikel 3:


3. Österreich ist ein Bundesstaat. Das Bundesgebiet setzt sich aus den neun Bundesländern zusammen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.
3.1. Die Amtssprache ist Deutsch.
3.2. Die Farben der Republik sind Rot-Weiß-Rot.
3.3. Die Nationalhymne ist Land der Berge, Land am Strome.

Artikel 4:


4. Österreich ist ein Rechtsstaat. Seine Organe sind an die Gesetze ebenso gebunden wie jeder einzelne Bürger und jede einzelne Bürgerin.
4.1. In Österreich besteht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Judikative und Legislative. Die Justiz ist von der Verwaltung strikt getrennt. Über die Vereinbarkeit von Ämtern entscheidet letztendlich der Verfassungsgerichtshof.

Artikel 5:


5. Österreich bekennt sich zur umfassenden Verteidigung der Menschenrechte und der Demokratie in Österreich und auf der ganzen Welt.
5.1. Diese beruhen auf geistiger, ziviler und militärischer Ebene.
5.2. In Österreich herrscht die allgemeine Wehrpflicht (auch Milizheer genannt). Der Zivildienst bietet eine gleichrangige Alternative zum Präsenzdienst.

Artikel 6:


6. Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, der Nationalrat und die Mitglieder der Bundesregierung.
6.1. Wahlen des Bundespräsidenten.
6.2. Wahlen des Nationalrats.
6.3. Der Bundespräsident übt die oberste Vollziehung aus. Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat aus. Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers.

Artikel 7:


7. Das österreichische Wahlrecht steht zu:
7.1. Jedem Bürger und jeder Bürgerin, der/die nachweislich seinen/ihren Lebensmittelpunkt für mehr als 5 Jahre im Staat Österreich hat, sich zur Verfassung bekennt und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
7.2. Jedem österreichischen Staatsbürger und Staatbürgerin, der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Artikel 8:


8. Die österreichische Staatsbürgerschaft ist gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) zu gewähren.

Artikel 9:


9. Rechte und Pflichten der Bürger und Bürgerinnen
9.1. Die herrschenden Grundrechte sind Gedanken- und Meinungsfreiheit, Redefreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Religionsfreiheit, Reisefreiheit, Berufsfreiheit. Zudem hat ein jeder das Recht auf Privatsphäre.
9.2. Es herrscht das allgemeine Wahlrecht. Dieses kann aktiv wie auch passiv ausgeübt werden. Es muss frei, geheim, persönlich und gleich ausgeübt werden.
9.3. Pflichten der Bürger und Bürgerinnen: Wehr- und Treuepflicht, Toleranzpflicht, Gewaltenthaltungspflicht, Pflicht zur Herstellung und Erhaltung der demokratischen Ordnung, Rechtskunde- und Achtungspflicht, Hilfepflicht, Prüfungs- und Widerstandspflicht. Das Allgemeinwohl der gesamten Bevölkerung sollte das Ziel einer/s jeden Einzelnen sein.
9.4. Recht auf zivilen Ungehorsam.

Artikel 10:


10. Rechte der Bürger und Bürgerinnen auf Information:
10.1. Es muss Medienvielfalt erlaubt und gefördert sein.
10.2. Die öffentliche Berichterstattung muss unabhängig und objektiv erfolgen. Auch bei den öffentlichen Medien ist auf Meinungsvielfalt zu achten. Der Bildungsauftrag muss im öffentlichen Interesse erfolgen.
10.3. Die öffentlichen Medien verpflichten sich internationale Berichterstattung zu betreiben.
10.4. Die Medien müssen eine eigene, freie Meinungsbildung erlauben und fördern. Es geht in erster Linie um Information, nicht um Beeinflussung.

Artikel 11:


11. Jedem Bürger und jeder Bürgerin sollte Bildung und Ausbildung in entsprechendem Maße frei (d.h. insbesondere kostenfrei) zugänglich sein.
11.1. Insbesondere muss allen die Möglichkeit die Amtssprache Deutsch kostenfrei zu lernen gegeben sein.
11.1.1. Auch die Muttersprache, wenn nicht Deutsch, der Bürger und Bürgerinnen ist zu erhalten und fördern. Hierzu sollte der Staat die dafür nötigen Rahmenbedingungen schaffen.
11.2. Der Staat verpflichtet sich über das Niveau der Pflichtschule hinaus die Bildung seiner Bürger und Bürgerinnen zu fördern. Das bedeutet beispielsweise freien Hochschulzugang und die Bereitstellung von genügend Lehrplätzen. Die freie Erwachsenenbildung sollte ebenso gewährleistet werden.
11.3. Das Ziel des Staates ist es den Bürger und Bürgerinnen zu ermöglichen als mündige, selbstbestimmte Individuen in einer offenen, modernen Gesellschaft nach den Prinzipien der Freiheit, Gleichheit und Solidarität zu leben.

Artikel 12:


12. Österreich bekennt sich zu einem gemeinschaftlichen Europa. Österreich ist ein Teil der Welt und hat ihr gegenüber eine Verantwortung. Es lebt in einem Gefühl der Solidarität allen Menschen gegenüber.
12.1. Österreich ist ein solidarisches Mitglied der Europäischen Union. Es verpflichtet sich in jeglichen Krisensituationen den anderen Mitgliedsstaaten beizustehen.
12.2. Österreich verpflichtet sich ein System der Global Governance anzustreben, welches die geistige und kulturelle Zusammenarbeit aller Nationen verbessern soll.
12.3. Die Entwicklungshilfe ist auf mindestens 0,7% des B.I.P. zu halten. Der Staat Österreich hat die Verantwortung alle anderen Länder der Welt dazu aufzufordern es ihm dabei gleich zu tun.
12.4. Österreich weiß um seine Verantwortung gegenüber zukünftiger Generationen und hat in diesem Sinne zum Nutzen und Vorteil dieser zu handeln.
12.5. Österreich hat eine aktive Verantwortung zur Umsetzung der Menschenrechte und der Demokratie. Diese Verantwortung ist auf allen Ebenen (geistig, zivil und militärisch) ernst zu nehmen.

Artikel 13:


13. Zur Kontrolle sind die Institutionen der Verfassungsgerichtshof, der Rechnungshof, die Volksanwaltschaft, die Verwaltungssenate und der Verwaltungsgerichtshof berufen. Sie sind unabhängig.
13.1. Der Verfassungsgerichtshof überprüft die Gesetzgebung und kann bereits erlassene Gesetze wieder aufheben sollten diese im Widerspruch zur Verfassung stehen.
13.2. Der Rechnungshof kontrolliert die Haushalts- und Wirtschaftsführung Österreichs.
13.3. Die Volksanwaltschaft ist weisungsfrei und dient der Kontrolle der öffentlichen Verwaltung. Zudem vertritt sie Bürger und Bürgerinnen, deren Rechtsmittel ausgeschöpft sind.
13.4. Die Kontrolle über das Einhalten der Minderheitenrechte.
13.5. Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof.
13.6. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die unabhängigen Verwaltungssenate und der Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen.

Artikel 14:


14. Die Verfassung ist nur mit einer ¾-Mehrheit im Nationalrat, bei mindestens 50% anwesenden Abgeordneten, änderbar. Bei Änderungen von Grundprinzipien der Verfassung ist zusätzlich eine obligatorische Volksabstimmung abzuhalten. Diese muss mit einer einfachen Mehrheit die Abänderung bestätigen.
14.1. Die Grundprinzipien der Verfassung sind: das demokratische, republikanische, rechtsstaatliche, liberale und gewaltenteilende.

Artikel 15:


15. Folgende Abkommen und Konventionen gelten als Bestandteil der Bundesverfassung: die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) und das Staatsgrundgesetz (StGG). Eingriffe in die Grund- und Menschenechte können nur auf Grund der Gesetze im öffentlichen Interesse und verhältnismäßig erfolgen.

Stand: 01. Februar 2011

Autoren:

Christof Brandtner, Georg Heller, Nermin Ismail, Christoph Leschanz und Ulrike Reindl


Mit freundlicher Hilfe von: Mag. Gertraud Diendorfer, Univ.-Prof. Dr. Eva Schulev-Steindl und Univ.-Prof. DDr. Manfried Welan





Zu dieser Seite haben beigesteuert: Georg Heller und Petra Mayrhofer .
Seite zuletzt geändert: am Mittwoch, 28. September 2011 14:35:24 von Georg Heller.

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