Cessio Legis

Die Cessio Legis des österreichischen Urheberrechts besagt im Grunde, dass aufgrund der Vielzahl an beteiligten Personen bei der Produktion von urheberrechtlich geschützten Werken, wie zum Beispiel Filmen, die Verwertungsrechte der UrheberInnen und anderer involvierter LeistungserbringerInnen (wie etwa die ausübenden KünstlerInnen) auf den ausübenden Produzenten bzw. auf die ausübende Produzentin, also diejenige Person, die mit der Herstellung betraut ist, übertragen werden.

Der Verwerter bzw. die Verwerterin hat jedoch dafür zu sorgen, dass die Leistungen der an der Produktion beteiligten Personen entsprechend vergütet werden. Dies dient vor allem der Sicherstellung der Rechtssicherheit und der Gewährleistung der Einheitlichkeit in der Rechtssprechung.

Durch die Cessio Legis bewirkte der Gesetzgeber eine Einschränkung der Rechte des Urhebers bzw. der Urheberin bei gewerblich hergestellten Werken, nämlich dahingehend, um dem Hersteller bzw. der Herstellerin ein möglichst ungestörtes Verwerten des fertigen gewerblich hergestellten Werkes zu gewährleisten und um für diesen rechtliche Sicherheit zu schaffen.


Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(Österreich)#Sondervorschriften_.28.C2.A7.C2.A7_38-40h.29 (26.4.2013)
Karl, Harald (2005): Filmurheberrecht. Das Filmschaffen im österreichischen Urheberrecht. Wien: Verlag Medien und Recht.
Kucsko, Guido (Hg.) (2007): urheber.recht. Commentary of the Austrian Copyright Act. Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung: Wien.
Seitlinger, Albert (1995): Einführung in das Urheberrecht. In: Alton, Juliane (Hrsg): Handbuch für Filmschaffende. Wien: Buchkultur. S. 124 – 140.

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