15. Die Verfassung ist nur durch Volksbefragung mit ¾ Mehrheit änderbar. Bei Änderungen von Grundprinzipien der Verfassung ist zusätzlich eine obligatorische Volksabstimmung abzuhalten. Grundprinzipien werden vom Verfassungsgerichtshof als solche bestimmt.
Artikel 15 (Änderung der Verfassung)
15. Die Verfassung ist nur durch Volksbefragung mit ¾ Mehrheit änderbar. Bei Änderungen von Grundprinzipien der Verfassung ist zusätzlich eine obligatorische Volksabstimmung abzuhalten. Grundprinzipien werden vom Verfassungsgerichtshof als solche bestimmt.