12. Jedem Bürger und jeder Bürgerin sollte Bildung und Ausbildung in entsprechendem Maße frei (d.h. insbesondere kostenfrei) zugänglich sein.
12.1. Insbesondere muss allen die kostenfreie Möglichkeit die Amtssprache Deutsch zu lernen gegeben sein.
12.1.1. Auch die Muttersprache, wenn nicht Deutsch, der Bürger und Bürgerinnen ist zu erhalten und fördern. Hierzu sollte der Staat die dafür nötigen Rahmenbedingungen schaffen.
12.2. Der Staat verpflichtet sich über das Niveau der Pflichtschule hinaus, seiner Bürger und Bürgerinnen Bildung und Ausbildung zu fördern. Das bedeutet beispielsweise freien Hochschulzugang und die Bereitstellung von genügend Lehrplätzen. Die freie Erwachsenenbildung sollte ebenso gewährleistet werden.
12.3. Das Ziel des Staates ist es den Bürger und Bürgerinnen zu ermöglichen als mündige, selbstbestimmte Individuen in einer offenen, modernen Gesellschaft nach den Prinzipien der Freiheit, Gleichheit und Solidarität zu leben.
Artikel 12 (Bildung)
12.1. Insbesondere muss allen die kostenfreie Möglichkeit die Amtssprache Deutsch zu lernen gegeben sein.
12.1.1. Auch die Muttersprache, wenn nicht Deutsch, der Bürger und Bürgerinnen ist zu erhalten und fördern. Hierzu sollte der Staat die dafür nötigen Rahmenbedingungen schaffen.
12.2. Der Staat verpflichtet sich über das Niveau der Pflichtschule hinaus, seiner Bürger und Bürgerinnen Bildung und Ausbildung zu fördern. Das bedeutet beispielsweise freien Hochschulzugang und die Bereitstellung von genügend Lehrplätzen. Die freie Erwachsenenbildung sollte ebenso gewährleistet werden.
12.3. Das Ziel des Staates ist es den Bürger und Bürgerinnen zu ermöglichen als mündige, selbstbestimmte Individuen in einer offenen, modernen Gesellschaft nach den Prinzipien der Freiheit, Gleichheit und Solidarität zu leben.