9.1. Jedem Menschen, der nachweislich seinen Lebensmittelpunkt für mehr als 5 Jahre im Staat Österreich hat, sich zum Artikel 1 der Verfassung bekennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
9.2. Jedem österreichischen Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Artikel 9 (Wahlrecht)
9.1. Jedem Menschen, der nachweislich seinen Lebensmittelpunkt für mehr als 5 Jahre im Staat Österreich hat, sich zum Artikel 1 der Verfassung bekennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
9.2. Jedem österreichischen Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.