Forum: Die Österreichische Verfassung

Artikel 4 (Rechtsstaat und Gewaltenteilung)



4. Österreich ist ein Rechtsstaat seiner Organe sind an die Gesetze ebenso gebunden wie jeder einzelne Bürger und jede einzelne Bürgerin.

4.1. In Österreich herrscht eine strikte Gewaltenteilung in Exekutive, Judikative, Legislative. Man kann nicht in zwei Gewalten gleichzeitig tätig sein. Über die Vereinbarkeit von Ämtern entscheidet letztendlich der Verfassungsgerichtshof.


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