BundespräsidentIn
Inhaltsverzeichnis
Das Amt
Der Bundespräsident ist das laut Bundes-Verfassungsgesetz auf sechs Jahre gewählte Staatsoberhaupt der Republik Österreich. Seit 1951 findet die Wahl direkt durch das Volk statt. Er kann maximal 12 Jahre (dh. zwei Regierungsperioden) in seinem Amt tätig sein. Er ist neben den Bundesministern, den Staatssekretären und den Mitgliedern der Landesregierungen ein oberstes Organ der Vollziehung.Bis zum 8. Juli 2016 war Dr. Heinz Fischer Bundespräsident. Durch die Aufhebung der Stichwahl zum Amt des Bundespräsidenten durch den Verfassungsgerichtshof, konnte unmittelbar danach kein neuer Bundespräsident angelobt werden. Die Wiederholung der Stichwahl findet am 4. Dezember 2016 statt, bis dahin übernehmen die NationalratspräsidentInnen die Geschäfte des Bundespräsidenten. Seit dem 26. Jänner 2017 ist Alexander Van der Bellen amtierender Bundespräsident.
Stellung im politischen System
Zu seinen/ihren wichtigsten Aufgaben zählen u.a. die Bestellung und Entlassung der Bundesregierung sowie der Auftrag zur Bildung einer neuen Regierung. Ebenfalls ist er/sie OberbefehlshaberIn des Bundesheeres. Neben den verfassungsmäßig garantierten Rechten hat der Bundespräsident dem Land einen moralischen Rückhalt zu geben. Hierbei steht der Ausgleich zwischen unterschiedlichen gesellschaftlichen Positionen, die Einbeziehung von Minderheiten in den politischen Prozess und die Beachtung des demokratischen Systems im Vordergrund.Lange politische Erfahrung, eine feste Verankerung in der Bevölkerung, Kompetenz in allen Lebens- bzw. Politikbereichen und Überparteilichkeit sind hierfür die wesentlichsten Erfordernisse.
Rechte und Pflichten
Zu den wichtigsten Pflichten des Bundespräsidenten zählen:- Vertretung des Staates nach außen
- Staatsverträge abschließen
- Oberbefehlshaber des Bundesheeres
- Mitglieder der Bundesregierung entlassen und ernennen
- Auflösung des Landtages und Nationalrates
- Einberufung des Nationalrates
- Einberufung der Bundesversammlung
- Anordnung von Volksabstimmungen über Gesetzesbeschlüsse
Ausschließungsgründe
Man darf nicht zur Bundespräsidentschaftswahl antreten, wenn man:- Vorstrafen hat
- Habsburger ist (wird derzeit diskutiert)
- Unter 35 Jahre alt ist
- kein österreichischer Staatsbürger ist
Quellen
http://www.hofburg.at (22.5.2013)http://www.aeiou.at/aeiou.encyclop.b/b908898.htm (22.5.2013)
http://de.wikipedia.org/wiki/Bundespr%C3%A4sident_(%C3%96sterreich) (22.5.2013)
http://www.austria-lexikon.at/attach/Wissenssammlungen/Biographien/Fischer%2C_Heinz/hbp_fischer.jpg (22.5.2013)
http://austria-forum.org/af/Wissenssammlungen/Biographien/Fischer,_Heinz (22.5.2013)