Betriebsrat

Der Betriebsrat ist eine gewählte Vertretung aller ArbeitnehmerInnen in Unternehmen, Konzernen und Betrieben. Schon dass es überhaupt einen Betriebsrat gibt, verhindert in vielen Fällen, dass die ArbeitnehmerInnen um ihre Rechte? gebracht werden. Betriebsräte sorgen dafür, dass der Kollektivvertrag eingehalten wird, keine ungerechtfertigten Kündigungen oder Versetzungen vorgenommen werden und Einsparungen nicht auf dem Rücken der Beschäftigten passieren. Betriebsräte können das, weil sie das Gesetz und die Gewerkschaft? hinter sich haben und weil sie kündigungsgeschützt sind. Für den Betriebsrat ist die Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe.

BetriebsrätInnen haben somit folgende Aufgaben, sie


  • verhandeln Betriebsvereinbarungen
  • sorgen für die Einhaltung der Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und der Arbeitsverträge,
  • machen Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit,
  • haben Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze,
  • haben das Recht auf Mitsprache bei Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten,
  • haben das Recht, zu Kündigungen? und Entlassungen Stellung zu nehmen und diese bei Gericht anzufechten,
  • können unter bestimmten Voraussetzungen Versetzungen verhindern,
  • müssen über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der ArbeitnehmerInnen betreffen, informiert werden.
Zudem sind die Mitglieder des Betriebsrates zur Verschwiegenheit über persönliche Verhältnisse der ArbeitnehmerInnen verpflichtet.

Wahl eines Betriebsrates:

Ab 5 Beschäftigten in einer Firma ist ein Betriebsrat zu gründen. Gewählt werden kann jeweils ein Betriebsratsorgan getrennt für Arbeiter und Angestellte oder ein für beide Gruppen gemeinsamer Betriebsrat. Der Betriebsrat wird für vier Jahre gewählt. Je nach Anzahl der ArbeitnehmerInnen in einem Betrieb gibt es unterschiedlich viele Mitglieder im Betriebsrat. Während es in einer kleinen Firma mit nur 10 ArbeitnehmerInnen nur zwei Mitglieder im Betriebsrat gibt, hat ein großer Betrieb mit 2.000 ArbeitnehmerInnen zum Beispiel 16 Betriebsratsmitglieder. In einem Unternehmen mit mehreren Betrieben ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen, in Konzernen kann ab zwei Betrieben mit Betriebsrat eine Konzernvertretung gebildet werden.

Sicherheitsvertrauensperson

Ab 11 Beschäftigten muss eine Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden. Sie ist Ansprechpartnerin der Belegschaft in puncto Arbeitnehmerschutz.

Ebenfalls gut zu wissen:

Im öffentlichen Dienst gibt es keine Betriebsräte, hier gibt es Personalräte.
In Betrieben von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften gibt es äquivalent zum Betriebsrat eine Mitarbeitervertretung.

Geschichtlicher Hintergrund zum Betriebsrat:

Die Geburtsstunde einer eigenen betrieblichen Verfassung als Grundlage für die Gründung von Betriebsräten schlug in Österreich nach dem Zusammenbruch der Monarchie im Jahre 1919. Das chronische Überangebot an Arbeitskräften führte zu immer stärkerer Ausbeutung der ArbeitnehmerInnen durch die Arbeitgeber. Dies war Ausgangspunkt der Bemühungen der Gewerkschaften, durch rechtliche Bestimmungen und durch eigene Vertretungskörper der ArbeitnehmerInnen eine zumindest ansatzweise Gegenmacht zu den Arbeitgebern im Betrieb aufzubauen und so für mehr soziale Gerechtigkeit und Schutz für die ArbeitnehmerInnen zu sorgen.

EU-Betriebsrat

siehe EU-Betriebsrat



Quellen:

http://www.betriebsraete.at (6.12.2013)
AK: Entstehungsgeschichte des Betriebsrates (6.12.2013)
AK: Betriebsräte - Wirtschaftliche Angelegenheiten (6.12.2013)
AK: Betriebsräte - Überwachung der Rechtsvorschriften (6.12.2013)
AK: Bildung eines Betriebsrats (6.12.2013)
AK: Rechtliche Stellung von Betriebsräten (6.12.2013)
AK: Aufgaben des Betriebsrates (6.12.2013)
AK: Rechte & Pflichten des Betriebsrats (6.12.2013)
Betriebsrat auf Wikipedia (6.12.2013)

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