Belästigung am Arbeitsplatz
„Belästigungen“ in Verbindung mit Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung gelten als diskriminierend. Von einer Belästigung spricht man, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,- die die Würde der betroffenen ArbeitnehmerInnen verletzt,
- für diese unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
- dadurch für sie ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld geschaffen wird.
Beispiel
Herr C. stammt aus Bosnien und ist Moslem. Aufgrund seines Glaubens kommt es immer wieder zu Situationen, in denen sich einige seiner KollegInnen über ihn lustig machen. Sei es nun an islamischen Feiertagen, bei Betriebsausflügen oder beim Essen in der Kantine, immer wieder fallen abfällige Bemerkungen über Herrn Cs Religion. Als Herr C. dies anspricht, stößt er auf Unverständnis.
Wie äußert sich Belästigung?
- durch Sprache:
- durch Mimik, Gestik und Verhaltensweisen:
Wer gilt als BelästigerIn?
BelästigerInnen können nicht nur KollegInnen, sondern auch der/die ArbeitgeberIn selbst sein. Der/Die ArbeitgeberIn trägt die Verantwortung, wenn KollegInnen andere belästigen und er oder sie es verabsäumt, angemessene Abhilfe zu schaffen. Auch KundInnen können durch abfällige Bemerkungen usw. zu BelästigerInnen werden. Auch hier ist der/die ArbeitgeberIn verpflichtet, einzuschreiten und Maßnahmen zu setzen.
Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung ist ein Anschlag auf die Menschenwürde. Sie ist häufig ein Ausdruck der Machtverhältnisse und betrifft fast ausschließlich Frauen.
Wann spricht man von „sexueller Belästigung“?
Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben definiert sexuelle Belästigung als „... ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde einer Person beeinträchtigt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist ... Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn dieses Verhalten vom Arbeitgeber, einem Kollegen oder einem Dritten (z. B. einem Kunden) an den Tag gelegt wird, oder wenn der Arbeitgeber es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen, wenn die Arbeitnehmerin durch Dritte sexuell belästigt wird.“
Damit ist rechtlich festgelegt: Sexuelle Belästigung ist, was als solche empfunden wird und für den/die Belästigte/n erkennbar unerwünscht ist. Das kann ein „freundschaftlicher“ Klaps sein, eine zweideutige Anspielung oder eine echte handgreifliche Attacke.
Weitere Beispiele für sexuelle Belästigung:
- Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am Computer)
- pornografische Bilder am Arbeitsplatz
- Anstarren, taxierende Blicke
- anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
- anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
- eindeutige verbale sexuelle Äußerungen
- unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
- Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
- Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
- Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
- zufällige/gezielte körperliche Berührungen
- Aufforderung zu sexuellen Handlungen
- exhibitionistische Handlungen
Hilfe bei sexueller Belästigung
Zunächst solltest du den Belästiger/die Belästigerin höflich, aber bestimmt darauf aufmerksam machen, dass sein/ihr Verhalten unerwünscht ist – was gerade bei Vorgesetzten nicht leicht ist. Kompetente AnsprechpartnerInnen im Betrieb sind BetriebsrätInnen, BetriebsärztInnen oder Frauenbeauftragte. Gibt es das alles in deinem Betrieb nicht, dann wende dich an deine Gewerkschaft? oder an die Arbeiterkammer?.
Rechtliche Folgen bei sexueller Belästigung
Der/Die BelästigerIn ist verpflichtet, sein/ihr Verhalten sofort einzustellen. Der Betrieb ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht angehalten, unverzüglich ab Kenntnis der sexuellen Belästigung geeignete Abhilfe zu schaffen, sodass der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin keinen weiteren Übergriffen ausgesetzt ist.
Darüber hinaus besteht bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in Höhe von mindestens 720,- Euro. Der Anspruch besteht gegenüber dem/der BelästigerIn, aber auch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen. Vorsicht: Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend zu machen.
Siehe auch:
Links:
http://wien.arbeiterkammer.at/online/sexuelle-belaestigung-937.html AK Wien „Sexuelle Belästigung“ (6.12.2013)http://www.help.gv.at/Content.Node/39/Seite.390000.html Help.gv.at (6.12.2013)
http://europa.eu/legislation_summaries/employment_and_social_policy/equality_between_men_and_women/c10917c_de.htm EU-Gesetzgebung zur Verhinderung von sexueller Belästigung 6.12.2013?